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Honorar

Guter Rat muss nicht teuer sein – kein Rechtsanwalt kann es sich jedoch leisten, kostenlos zu arbeiten. Unsere Mandanten werden zu Beginn jeder Rechtsberatung transparent und verständlich über die voraussichtlich anfallenden Kosten sowie das Kostenrisiko (Erfolgsaussichten) aufgeklärt und vor jedem Schritt darüber informiert, welche Kosten damit verbunden sind.

Es gibt grundsätzlich die 3 nachstehenden Abrechnungsarten zwischen Mandant und Rechtsanwalt:

Abrechnung nach Tarif

Bei dieser Abrechnungsart werden die anwaltlichen Leistungen nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) oder den Allgemeinen Honorarkriterien (AHK) abgerechnet. Die Höhe des Honoraranspruches bemisst sich dabei nach der Höhe des Streitwertes (Bemessungsgrundlage). Soweit keine Honorarvereinbarung getroffen wurde, berechnet sich das Honorar nach dem RATG bzw. den AHK.

Pauschalhonorar

Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, ein Pauschalhonorar zu vereinbaren. Sofern im Vorfeld die zu erbringenden Leistungen klar bestimmbar sind, beispielsweise bei Vertragserrichtungen oder Gesellschaftsgründungen kann ein Pauschalhonorar vereinbart werden.

Zeithonorar

Bei der Vereinbarung eines Stundensatzes rechnen wird die erbrachten einzelnen Leistungen nach der hiefür aufgewendeten Zeit ab. Das Honorar ist in diesem Fall nicht von der Art der Leistung sowie der Höhe des Streitwertes abhängig.

Kostenersatz in verschiedenen Verfahren

Im Zivilprozess und im Exekutionsverfahren hat die unterliegende Partei der obsiegenden Partei die tarifmäßigen Kosten im Ausmaß des Obsiegens zu ersetzen.

Im Strafverfahren sind bei einem Schuldspruch sowohl die Kosten des Strafverteidigers als auch die Verfahrenskosten (Sachverständigenkosten, Dolmetscherkosten etc.) vom Angeklagten zu tragen. Im Falle eines Freispruches kann im Strafverfahren ein pauschalierter Kostenersatz beantragt werden.

In einzelnen Verfahren vor den Landesverwaltungsgerichten sowie in Verfahren vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof erhält der obsiegende Beschwerdeführer einen pauschalierten Kostenersatz vom jeweiligen Rechtsträger.

Rechtsschutzversicherung

Finanzielle Risiken bei Rechtsstreitigkeiten können durch den Abschluss einer Rechtsschutzversicherung minimiert werden, da der Rechtsschutzversicherer im Falle Ihres Unterliegens sowohl die eigenen als auch die Kosten des gegnerischen Rechtsvertreters und die Gerichtsgebühren, Sachverständigenkosten etc. übernimmt.

Unsere Kanzlei übernimmt für Sie anlässlich der Beauftragung gerne die Abklärung der Kostendeckung bei Ihrer Rechtsschutzversicherung. Die Kostendeckungsanfrage bei Ihrem Versicherer sollte direkt über unsere Kanzlei erfolgen, um unnötige und ungerechtfertigte Ablehnungen durch Ihre Rechtsschutzversicherung zu vermeiden. Bei ungerechtfertigter Ablehnung verhelfen wir Ihnen natürlich auch gegenüber Ihrem Rechtsschutzversicherer zu Ihrem Recht.