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Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht

Das Schadenersatzrecht behandelt die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Geschädigter vom Schädiger Ersatz für einen bei ihm eingetretenen Schaden verlangen kann. Soweit ein Schaden, beispielsweise bei einem Verkehrsunfall oder Schiunfall rechtswidrig und schuldhaft verursacht wurde, hat der Geschädigte grundsätzlich einen Anspruch auf Schadenersatz. Abhängig vom Schaden besteht Anspruch auf Schmerzengeld, Verdienstentgang, Ersatz der Haushaltshilfe-, Pflege- sowie Heilungskosten, Reparaturkosten etc. Bei Vertragsverletzungen ist der Geschädigte so zu stellen, als ob der Vertrag vom Schuldner ordnungsgemäß erfüllt worden wäre (Anspruch auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens).

Darüber hinaus besteht aber auch in vielen sonstigen Fällen ein Anspruch auf Schadenersatz, beispielsweise bei einer Fehlberatung beim Aktienkauf, bei einem ärztlichen Kunstfehler (Arzthaftung) oder bei der unzulässigen Nutzung von geistigem Eigentum oder Wettbewerbsverletzungen.

Gewährleistung ist die bei entgeltlichen Verträgen gesetzlich angeordnete Haftung des Schuldners für Mängel, welche die Leistung im Erfüllungszeitpunkt aufweist. Das Gewährleistungsrecht hat daher im Gegensatz zum Schadenersatzrecht den Zweck, den ursprünglichen Wert von Leistung und Gegenleistung aufrecht zu erhalten. Der Hersteller eines Werkes (Baufirma, Handwerker) bzw. der Verkäufer einer Sache hat verschuldensunabhängig dafür zu haften, dass das Werk oder der Kaufgegenstand (Auto) bei Übergabe keine Mängel aufweist.

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