Wohnungseigentum ist das dem Miteigentümer einer Liegenschaft oder einer Eigentümerpartnerschaft eingeräumte dingliche Recht, ein Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen und allein darüber zu verfügen (§ 2 Abs 1 Wohnungseigentumsgesetz).
Wir beraten und vertreten (zukünftige) Wohnungseigentümer im Zusammenhang mit
- der Erstellung und Überprüfung von Kauf- und Wohnungseigentumsverträgen
- Benützungsvereinbarungen über Allgemeinflächen
- Vereinbarungen gemäß § 14 Abs 5 WEG bei Eigentümerpartnerschaften, mit welchen die Rechtsnachfolge bei Tod eines Eigentümerpartners geregelt wird
- der Vertretung von Wohnungseigentümern, Eigentümerpartnerschaften und Eigentümergemeinschaften
- Beschlussanfechtungen in Angelegenheiten der ordentlichen oder außerordentlichen Verwaltung
- Klagen auf Gewährleistung, Schadenersatz oder Unterlassung wegen unzumutbarer Beeinträchtigung oder widmungswidriger Nutzung
- Klagen auf Bezahlung des Betriebskostenrückstandes samt Klagsanmerkung und Berücksichtigung des gesetzlichen Vorzugspfandrechtes für die Eigentümergemeinschaft
- der Vertretung in wohnungseigentumsrechtlichen Außerstreitverfahren gemäß § 52 WEG etc.